Überblick
In der Türkei geht eine Erbschaft mit dem Tod des Erblassers automatisch mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die Erben über. Im Ausland lebende Erben sollten daher Vermögenswerte und Schulden in der Türkei unverzüglich prüfen lassen.
Eine im Ausland erklärte Erbausschlagung entfaltet in der Türkei nicht automatisch Rechtswirkungen und wird nicht automatisch in türkische Personenstands-, Gerichts-, Grundbuch-, Bank- oder Vollstreckungsregister übernommen.
Damit die Erbausschlagung in der Türkei wirksam wird, muss grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist eine gesonderte Erklärung nach türkischem Recht gegenüber dem zuständigen türkischen Nachlassgericht (Sulh Hukuk Mahkemesi) abgegeben werden.
Was ist eine Erbausschlagung?
Mit der Erbausschlagung erklärt ein gesetzlicher oder eingesetzter Erbe, dass er die auf ihn übergegangene Erbschaft nicht annimmt. Die Ausschlagung erfasst den gesamten Nachlass; es ist nicht möglich, nur die Schulden auszuschlagen und die Vermögenswerte anzunehmen.
Die Erklärung muss unbedingt und vorbehaltlos erfolgen. Es handelt sich nicht um einen klassischen streitigen Prozess. Der Erbe erklärt die Ausschlagung mündlich oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Gericht; die Erklärung wird dort in ein besonderes Register eingetragen.
Gesetzliche Dreimonatsfrist
Die gesetzliche Frist für die Erbausschlagung beträgt grundsätzlich drei Monate.
Für gesetzliche Erben beginnt die Frist mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers. Wird der Tod am Todestag bekannt, wird die Frist grundsätzlich ab diesem Datum berechnet. Kann nachgewiesen werden, dass die Erbenstellung erst später bekannt wurde, kann die Frist mit diesem späteren Zeitpunkt beginnen.
Für eingesetzte Erben beginnt die Frist grundsätzlich mit der amtlichen Mitteilung der letztwilligen Verfügung.
Der Aufenthalt im Ausland hemmt oder verlängert die Dreimonatsfrist nicht automatisch. Auch ein im Ausland geführtes Ausschlagungsverfahren unterbricht die türkische Frist grundsätzlich nicht. Die Frist in der Türkei muss daher unabhängig überwacht werden.
Bei wichtigen Gründen kann das Gericht die Frist verlängern oder eine neue Frist gewähren. Diese Möglichkeit ist jedoch eine Ausnahme und hängt von den Umständen des Einzelfalls sowie vom Ermessen des Gerichts ab.
Welches Gericht ist zuständig?
Die Ausschlagung ist grundsätzlich gegenüber dem Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers in der Türkei zu erklären. Lag der letzte Wohnsitz im Ausland, fehlt ein türkischer Registereintrag oder ist der Wohnsitz unklar, muss die örtliche Zuständigkeit für den Einzelfall gesondert bestimmt werden.
Eine ausländische Ausschlagungserklärung oder Gerichtsentscheidung kann im türkischen Verfahren als Nachweis vorgelegt werden, ersetzt jedoch nicht die gesonderte Erklärung gegenüber dem türkischen Gericht.
Der Erbe muss nicht in jedem Fall persönlich in die Türkei reisen. Ein Rechtsanwalt kann aufgrund einer Vollmacht tätig werden, die eine ausdrückliche besondere Befugnis zur Erbausschlagung enthält.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:
Für im Ausland ausgestellte Vollmachten und weitere Dokumente können eine Apostille, konsularische Beglaubigung oder beglaubigte Übersetzung erforderlich sein. Ist der Todesfall noch nicht im türkischen Personenstandsregister eingetragen oder ergibt sich das Verwandtschaftsverhältnis nicht eindeutig aus den Registern, können zusätzliche Schritte notwendig werden.
Während der Beschaffung der Unterlagen läuft die Dreimonatsfrist grundsätzlich weiter.
- Sterbeurkunde
- Ausweis- oder Passkopie des Erben
- Personenstands- und Familienregisterauszüge
- Falls vorhanden, Erbschein
- Vollmacht mit besonderer Befugnis zur Erbausschlagung
- Ausländische Entscheidung oder Urkunde über die Ausschlagung
- Apostillierte oder ordnungsgemäß beglaubigte Dokumente
- Beglaubigte türkische Übersetzungen
- Nachweise über den Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod oder von der Erbenstellung
Folgen für andere Erben und Kinder
Ein ausschlagender gesetzlicher Erbe wird so behandelt, als hätte er beim Tod des Erblassers nicht gelebt. Sein Anteil kann dadurch auf andere Berechtigte übergehen. Insbesondere können seine Kinder oder weiteren Abkömmlinge Erben werden; die Ausschlagung eines Elternteils wirkt nicht automatisch für die Kinder.
Bei minderjährigen Kindern sind die gesetzliche Vertretung, mögliche Interessenkonflikte, die Bestellung eines Ergänzungspflegers beziehungsweise Vertreters, eine gerichtliche Genehmigung und eine gesonderte Ausschlagung zu prüfen. Vor der Ausschlagung sollte geklärt werden, auf wen der Anteil übergeht und wie die Frist für den nachrückenden Erben läuft.
Schlagen sämtliche nächsten gesetzlichen Erben aus, wird der Nachlass nach den Vorschriften über den Konkurs abgewickelt.
Was bietet professionelle rechtliche Beratung?
Die Prüfung einer im Ausland erklärten Ausschlagung und die gesonderte Antragstellung in der Türkei sollten gemeinsam geplant werden. Dedeoğlu Partner berät insbesondere zu folgenden Punkten:
Da die Erbausschlagung fristgebunden ist, sollte der Fall unmittelbar nach Kenntnis vom Tod oder von der Erbenstellung rechtlich geprüft werden.
- Prüfung von Beginn und Ende der Dreimonatsfrist
- Prüfung der ausländischen Ausschlagungsurkunde und weiterer Dokumente
- Vorbereitung einer Vollmacht mit besonderer Befugnis
- Koordination von Apostille, Beglaubigung und Übersetzung
- Erklärung der Ausschlagung gegenüber dem zuständigen türkischen Gericht
- Prüfung der Folgen für Kinder und weitere Erben
Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Fristen, Zuständigkeit und erforderliche Unterlagen können je nach Einzelfall abweichen. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten sollte eine einzelfallbezogene rechtliche Prüfung erfolgen.
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